Günther Führnstahl, Gesellschafter und gewerberechtlicher Geschäftsführer geb. 08.04.1963
Versicherungskaufmann und geprüfter Versicherungsmakler, ist seit 1985 in der Versicherungsbranche tätig.
Elisabeth Lux, Gesellschafterin geb. 11.12.1966
HAK Absolventin, Versicherungskauffrau und geprüfte Versicherungsmaklerin, ist seit 1995 in der Versicherungsbranche tätig.
Unsere Homepage ist eine Informationsquelle, die dem Besucher/Interessenten unsere Tätigkeit als Versicherungsmakler näherbringen soll, wir werden niemals vertrauliche und sensible Daten über diese Plattform abfragen.
KOMPETENT - KUNDENORIENTIERT - UNABHÄNGIG - ERFAHREN
Als unabhängiger Versicherungsmakler sind wir an keine bestimmten Versicherungsunternehmen gebunden und vertreten die Interessen unserer Klienten. Durch eine ausgewogene Vergleichsanalyse bieten wir eine Auswahl mit den günstigsten und besten Versicherungs und Vorsorgeprodukten, die am österreichischen Versicherungsmarkt angeboten werden. Mit dem von uns erstellten Deckungskonzept, können wir die entscheidenden Vorteile und vor allem beachtliche Prämienersparnisse an unsere Klienten weitergeben.
Haftungsausschluss
Wir sind stets bemüht, die Informationen auf unserer Internetseite aktuell und inhaltlich richtig darzustellen. Das Auftreten von Fehlern, ist nicht immer auszuschließen. Wir übernehmen keine Haftung für die Aktualität, der inhaltlichen Richtigkeit und der Vollständigkeit der auf der Internetpräsenz dargestellten Informationen, sowie für eventuelle Schäden materieller oder ideeller Art , die durch die Nutzung dieser Webseite verursacht wurden.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (AGB Vers Makler)
Versicherungskanzlei Lux & Partner OG
im Folgenden Versicherungsmakler
Präambel
(1) Der Versicherungsmakler vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom
Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des
Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
(2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des
Maklergesetzes, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") und einem mit dem
Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag/Vollmacht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden und ergänzen
den mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.
(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.
(3) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
§ 2
Die Pflichten des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
(2) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist.
(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können
daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens,
seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von
Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
§ 3
Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen
Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung
der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls
bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet,
dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen
rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2
beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den
Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache
teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der
Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen,
sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter
Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das
Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme
durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann, es kann eine vorläufige Deckung vereinbart werden.
(5) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die
Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und
allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem
Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.
(6) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine
Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes
und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
§ 4
Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr
(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass auf Grund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler
die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt
werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der
Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine
Wirkung.
§ 5
Urheberrechte
Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das
Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk des Versicherungsmaklers ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen
sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.
Wenn nach Erarbeitung eines Deckungskonzeptes keine Auftragserteilung durch den Versicherungskunden erfolgt, steht dem Versicherungsmakler eine Aufwandsentschädigung nach tatsächlichem Zeitaufwand zu.
Bei Auftragserteilung zur Vertretung, entstehen dem Klienten keine Kosten, auch die Folge - Betreuung durch den Versicherungsmakler ist an keine Kosten gebunden.
§ 6
Haftung
Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich, nicht im Verhältnis zu Konsumenten:
Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet.
Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden
Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den
Versicherungsmakler müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
§ 7
Verschwiegenheit, Datenschutz
(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum
Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist
verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(2) Der Versicherungskunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer
automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die Kundendatei des Versicherungsmaklers und insbesondere zur
Durchführung von Marketing-Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne Angabe
von Gründen – widerrufen werden.
§ 8
Rücktrittsrechte des Versicherungskunden
(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung
außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder
vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer
Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem
Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen
Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
(2) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt
erfolgt rechtzeitig, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird.
§ 9
Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein, oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht.
Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gerichteinzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.
Legende:
B2B = Business to Business ( Unternehmergeschäfte )
ISd KSchG = Im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ( Verbrauchergeschäft )